§ 1415 BGB
- §§ 1415–1518 BGB
- §§ 1415 ff. BGB
Vereinbarung durch Ehevertrag
Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft, so gelten die nachstehenden Vorschriften.
3 Fundstellenin 2 Schemata
- DefinitionenSchema
Wirkungen › Güterrechtliche Wirkungen
- Familie ErbSchema
Ehewirkungen › Güterrechtliche Wirkungen · Güterstände unter Eheleuten: