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§ 1415 BGB

  • §§ 1415–1518 BGB
  • §§ 1415 ff. BGB

Vereinbarung durch Ehevertrag

Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft, so gelten die nachstehenden Vorschriften.

3 Fundstellenin 2 Schemata

  • DefinitionenSchema

    Wirkungen › Güterrechtliche Wirkungen

  • Familie ErbSchema

    Ehewirkungen › Güterrechtliche Wirkungen · Güterstände unter Eheleuten: