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§ 1587 BGB

  • §§ 1587–1587p BGB

Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

2 Fundstellen

  • DefinitionenSchema
  • Familie ErbSchema

    Nach § 1579 BGB kann der Unterhaltsanspruch bei grober Unbilligkeit ausgeschlossen sein. Die wichtigsten…