§ 1587 BGB
- §§ 1587–1587p BGB
Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz
Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
2 Fundstellen
- DefinitionenSchema
- Familie ErbSchema
Nach § 1579 BGB kann der Unterhaltsanspruch bei grober Unbilligkeit ausgeschlossen sein. Die wichtigsten…