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§ 183 BGB

  • § 183 BGB
  • § 183 Satz 1 BGB

Widerruflichkeit der Einwilligung

Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.

2 Fundstellen

  • BGB ATSchema

    Geschäftsfähigkeit › Minderjährige, §§ 2, 106 BGB

  • DefinitionenSchema

    Zustimmung