§ 1930 BGB
- § 1930 BGB
Rangfolge der Ordnungen
Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
2 Fundstellen
- DefinitionenSchema
Arten der Erbfolgeregelung › Gesetzliche Erbfolge, §§ 1922-1936 BGB (subsidiär)
- Familie ErbSchema
Gesetzliche Erbfolge bei Verwandten: