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§ 1930 BGB

  • § 1930 BGB

Rangfolge der Ordnungen

Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.

2 Fundstellen

  • DefinitionenSchema

    Arten der Erbfolgeregelung › Gesetzliche Erbfolge, §§ 1922-1936 BGB (subsidiär)

  • Familie ErbSchema

    Gesetzliche Erbfolge bei Verwandten: