§ 209 BGB
- § 209 BGB
- §§ 209 i.V.m. 203 ff., 213 BGB
Wirkung der Hemmung
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
2 Fundstellen
- BGB ATSchema
Verjährung
- DefinitionenSchema
Verjährung › Hemmung / Neubeginn