§ 2231 BGB
- § 2231 BGB
- §§ 2231 ff. BGB
Ordentliche Testamente
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden 1.zur Niederschrift eines Notars, 2.durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.
4 Fundstellenin 2 Schemata
- DefinitionenSchema
Erbrecht › Arten der Erbfolgeregelung · Testament
- Familie ErbSchema
Arten der „Verfügung von Todes wegen“: · Arten: