§ 2274 BGB
- §§ 2274 ff. BGB
Persönlicher Abschluss
Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.
2 Fundstellen
- DefinitionenSchema
Erbrecht › Arten der Erbfolgeregelung
- Familie ErbSchema
Arten der „Verfügung von Todes wegen“:
Persönlicher Abschluss
Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.
Erbrecht › Arten der Erbfolgeregelung
Arten der „Verfügung von Todes wegen“: