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§ 2274 BGB

  • §§ 2274 ff. BGB

Persönlicher Abschluss

Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.

2 Fundstellen

  • DefinitionenSchema

    Erbrecht › Arten der Erbfolgeregelung

  • Familie ErbSchema

    Arten der „Verfügung von Todes wegen“: