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§ 261 BGB

  • §§ 261, 374, 679, 700 Abs. 1 Satz 3 BGB
  • §§ 261, 374, 697, 700, 811, 1194, 1200 Abs. 1 BGB

Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten

(1) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.

2 Fundstellen

  • VertragsrechtSchema

    Leistungsort und Leistungszeit (wird in vier Stufen ermittelt) › gesetzliche Sonderregeln

  • Schuldrecht ATSchema

    Leistungsort › Bestimmung