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§ 305c BGB

  • § 305c Abs. 1 BGB
  • § 305c Abs. 2 BGB
  • § 305c Abs. 2, §§ 306–309 BGB

Überraschende und mehrdeutige Klauseln

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

4 Fundstellenin 2 Schemata

  • BGB ATSchema

    Anwendbarkeit › Vorliegen von AGB i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB · Inzidentprüfung von AGB › Einbeziehung der AGB · Inhaltskontrolle › Auslegung

  • VertragsrechtSchema

    Sachmängelhaftungsausschluss durch den Leasinggeber nach §§ 305 ff. BGB