§ 334 BGB
- § 334 BGB
Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten
Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.
4 Fundstellenin 2 Schemata
- BereicherungsrechtSchema
Vertrag zugunsten Dritter, zB Dampfkessel-Fall. › Kritik: Denkbar ist auch, den Vertrag zugunsten Dritter…
- Schuldrecht ATSchema
Einschränkungen des § 334 BGB · Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD)