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§ 444 BGB

  • § 444 BGB

Haftungsausschluss

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

2 Fundstellen

  • BGB ATSchema

    Unwirksamkeit wegen Gesetzesverstoßes, § 134 BGB

  • VertragsrechtSchema

    Sachmängelhaftung › Gemeinsame Voraussetzungen für die Geltendmachung der Rechte aus § 437 BGB