§ 444 BGB
- § 444 BGB
Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
2 Fundstellen
- BGB ATSchema
Unwirksamkeit wegen Gesetzesverstoßes, § 134 BGB
- VertragsrechtSchema
Sachmängelhaftung › Gemeinsame Voraussetzungen für die Geltendmachung der Rechte aus § 437 BGB