Zum Inhalt springen

§ 171 ZPO

  • § 171 ZPO

Zustellung an Bevollmächtigte

An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

2 Fundstellen

  • BereicherungsrechtSchema

    § 819 Abs. 1 BGB, dh die Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes, ist gleichzusetzen mit § 142 Abs. 2…

  • BGB ATSchema

    Sonstiges › Bösgläubigkeit i.S.v. § 819 Abs. 1, § 990 BGB