§ 171 ZPO
- § 171 ZPO
Zustellung an Bevollmächtigte
An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
2 Fundstellen
- BereicherungsrechtSchema
§ 819 Abs. 1 BGB, dh die Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes, ist gleichzusetzen mit § 142 Abs. 2…
- BGB ATSchema
Sonstiges › Bösgläubigkeit i.S.v. § 819 Abs. 1, § 990 BGB