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Aufwendungs- und Verwendungsersatz

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 22.8.2026

Änderungen

Noch kein Eintrag.

HGB §§ 110–115: Beschlussmängelrecht (Anfechtungsmodell).

Vertrag
Mehraufwendungen infolge Gläubigerverzug (§ 304 BGB)
1.
Gläubigerverzug, §§ 293 ff. BGB
2.
Mehraufwendungen des Schuldners für das erfolglose Angebot sowie für Aufbewahrung und Erhaltung
→
Rechtsfolge
1.
Rücktritt
2.
Notwendige Verwendungen oder Aufwendungen auf die zurückzugewährende Sache
→
Rechtsfolge
§§ 670, 662 BGB
1.
Wirksamer Auftrag, § 662 BGB
2.
Aufwendungen, die der Beauftragte den Umständen nach für erforderlich halten durfte
→
Rechtsfolge
§§ 670, 675 BGB
1.
Wirksamer Geschäftsbesorgungsvertrag, § 675 BGB
2.
Aufwendungen, die der Geschäftsbesorger den Umständen nach für erforderlich halten durfte
→
Rechtsfolge
§§ 670, 677 BGB
1.
Geschäftsführung ohne Auftrag, § 677 BGB
3.
Aufwendungen, die der Geschäftsführer den Umständen nach für erforderlich halten durfte
→
Rechtsfolge
1.
Wirksamer Leihvertrag
2.
Veränderungen oder Verschlechterungen durch den vertragsmäßigen Gebrauch
→
Rechtsfolge
§§ 601 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 683 Satz 1, 670 BGB
1.
Leihvertrag
2.
Andere Aufwendungen des Entleihers
3.
Berechtigte GoA, §§ 683 Satz 1, 670 BGB
→
Rechtsfolge
Aufwendungsersatz bei anfänglicher Unmöglichkeit (§§ 311a Abs. 2, 284, 275 Abs. 4 BGB)
0.
Anwendbarkeit
1.
Wirksames Schuldverhältnis gem. § 311a Abs. 1 BGB
2.
Unmöglichkeit der Leistung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (anfänglich)
a.
b.
gem. § 275 Abs. 2, Abs. 3 BGB (Einreden!)
3.
Vertretenmüssen des Schuldners
a.
grundsätzlich vermutet, § 311a Abs. 2 Satz 2 BGB
b.
Exkulpationsmöglichkeit
4.→
Aufwendungsersatz, § 311a Abs. 2 Fall 2 i.V.m. 284 BGB
Aufwendungsersatz bei nachträglicher Unmöglichkeit (§§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, 284, 275 Abs. 4 BGB)
0.
Anwendbarkeit (Abgrenzung zur Schlechtleistung)
1.
Wirksames Schuldverhältnis gem. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB
2.
Unmöglichkeit der Leistung nach Vertragsschluss (nachträgliche Unmöglichkeit einer Leistungspflicht)
a.
b.
gem. § 275 Abs. 2, Abs. 3 BGB (Einreden!)
3.
Objektive Pflichtverletzung des Schuldners (in Form der Nichtleistung)
4.
Vertretenmüssen des Schuldners (Bewahrung der Leistungsfähigkeit)
a.
grundsätzlich vermutet, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB
b.
Exkulpationsmöglichkeit
5.→
Aufwendungsersatz, § 284 BGB
Aufwendungsersatz bei Schlechtleistung (§§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281, 284 BGB)
0.
Anwendbarkeit
1.
Wirksames Schuldverhältnis
2.
Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis
3.
Angemessene Fristsetzung, § 280 Abs. 3 i.V.m. § 281 BGB
4.
Verschuldensvermutung, § 280 Abs. 3 i.V.m. § 281 Abs. 1 Satz 2 BGB)
5.
Aufwendungen im Vertrauen auf den Bestand der Leistungen
6.
Kein Ausschluss (Zweck wäre auch ohne Pflichtverletzung nicht erreicht)
1.
Wirksamer Werkvertrag
2.
Mangel
3.
Selbstvornahme nach Fristsetzung oder deren Entbehrlichkeit
→
Rechtsfolge
1.
Wirksamer Mietvertrag
2.
Mangel, den der Vermieter zu vertreten hat oder mit dessen Beseitigung er in Verzug ist
3.
Selbstvornahme durch den Mieter
→
Rechtsfolge
Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters (§ 539 BGB i.V.m. GoA)
1.
Mietverhältnis
2.
Verwendungen des Mieters, die der Vermieter zu ersetzen hat
3.
im Übrigen GoA
→
Rechtsfolge
1.
Reisevertrag
2.
Reisemangel
3.
Abhilfeverlangen und Fristablauf oder Entbehrlichkeit
→
Rechtsfolge
1.
Gesellschaftsverhältnis
2.
Aufwendungen des Gesellschafters in Gesellschaftsangelegenheiten
→
Rechtsfolge
Gesetz
Erbschaftsbesitzer (§ 2022 BGB)
1.
Erbschaftsbesitz
2.
Verwendungen auf die Erbschaft
→
Rechtsfolge
Verwendungsersatz (§§ 994, 996 BGB (i.V.m. §§ 1011, 432 BGB))
0.
Anwendbarkeit
1.
EBV zur Zeit der Verwendung (nach der Rspr. ggf. zur Zeit des Herausgabeverlangens)
2.
Verwendung
3.
Notwendig (§ 994 Abs. 1 und 2 BGB) oder nicht notwendig (§ 996 BGB)
4.
Gutgläubig (§ 994 BGB und § 996 BGB) oder verklagt / bösgläubig (§ 994 Abs. 2 BGB)
5.→
Rechtsfolge
a.
Ersatz der Verwendungen, § 994 Abs. 1 BGB
b.
Ersatz der Verwendungen nach den Regeln der GoA (Rechtsgrundverweis), § 994 Abs. 2 BGB
c.
Ersatz der Verwendungen soweit noch vorhanden, § 996 BGB
1.
Pfandverhältnis
2.
Verwendungen des Pfandgläubigers auf das Pfand
→
Rechtsfolge
Aufwendungsersatz aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB)
1.
Geschäftsbesorgung für einen anderen, § 677 BGB
2.
Berechtigung, § 683 Satz 1 BGB
3.
Aufwendungen, § 670 BGB
→
Rechtsfolge
§§ 684 Satz 1, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB
1.
Echte unberechtigte GoA, § 684 Satz 1 BGB
2.
Bereicherung des Geschäftsherrn
→
Rechtsfolge
Verwendungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB)
1.
Etwas erlangt durch Verwendung auf eine Sache
2.
Auf Kosten des Anspruchstellers
3.
ohne rechtlichen Grund
→
Rechtsfolge
Verwendungsersatz über das Bereicherungsrecht — verschärfte Haftung (§§ 812 ff., 818 Abs. 4, 819, 820 BGB)
1.
Bereicherungsanspruch
2.
verschärfte Haftung, §§ 818 Abs. 4, 819, 820 BGB
3.
Verweis auf das EBV, § 292 BGB
→
Rechtsfolge